Anerkennungsverfahren
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist die staatliche Anerkennung des Bundeslandes erforderlich, in dem sich der Sitz der künftigen Stiftung befinden soll (§ 80 S. 1 BGB). Die für die Anerkennung zuständige Behörde bestimmt sich nach Landesrecht. Einige Behörden halten Mustersatzungen für anerkennungsfähige Stiftungen bereit, auf die der Stifter ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Anerkennungsvoraussetzungen können vom Landesgesetzgeber im Einzelnen festgelegt werden. Die Voraussetzungen der Anerkennung ergeben sich im Einzelnen aus den Landesstiftungsgesetzen. Die Stiftungsanerkennung ist zivilrechtlich ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
Die Errichtung einer Stiftung kann versagt werden, wenn die ihr aufgegebenen Zwecke den guten Sitten oder dem Gemeinwohl zuwiderliefen. Eine Gefährdung des Gemeinwohls liegt vor, wenn die Verfolgung des Stiftungszwecks die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletzt. Aus der Vorschrift des § 87 BGB, der zur Aufhebung einer Stiftung wegen Gemeinwohlgefährdung oder Unmöglichkeit der Zweckerfüllung ermächtigt, ergibt sich ein bundesrechtlicher Maßstab zur Versagung der Anerkennung. Eine Stiftung ist mit dem Gemeinwohl unverträglich, wenn ihre Zwecke unvernünftig sind, die Verselbständigung eines Stiftungsvermögens zur Zweckerfüllung nicht erforderlich ist oder als Stiftungsgeschäft keine dem Satzungszweck entsprechende Organisation vorgesehen ist. Nicht notwendig ist, dass die Stiftung das Gemeinwohl positiv fördert.
(Siehe auch Stiftungsgeschäft unter Lebenden.)
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