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Anzeigepflicht einzelner Geschäfte der Stiftung

In einigen Bundesländern bedürfen Rechtsgeschäfte und sonstige Handlungen, die für die Stiftung von besonderer Bedeutung sind, zu ihrer Wirksamkeit einer Anerkennung bzw. der Anzeige an die Stiftungsaufsichtsbehörde. Damit soll eine Gefährdung des Stiftungsvermögens durch Rechtsgeschäfte, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs potentiell gefährlich sind, verhindert werden. Keine derartigen Anerkennungs- bzw. Anzeigepflichten bestehen in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und im Saarland.

In manchen Bundesländern ist an den Ablauf einer bestimmten Frist seit Antragstellung die Fiktion einer Zustimmung geknüpft.

(Siehe auch Anerkennungs- und anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsfähige Stiftungen – Überblick.)



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