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Ausnahmen von der Unmittelbarkeit Mittelweitergabe
Nach § 58 Nr. 2 AO ist es unschädlich, wenn eine Körperschaft, die selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, „ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet“ (Mittelweitergabe).
Zur Auslegung des § 58 Nr. 2 AO:
Die teilweise (nicht überwiegende) Weitergabe eigener Mittel (auch Sachmittel) ist unschädlich. Ausschüttungen und sonstige Zuwendungen einer steuerbegünstigten Körperschaft sind unschädlich, wenn die Gesellschafter oder Mitglieder als Begünstigte ausschließlich steuerbegünstigte Körperschaften sind." (AE AO Tz. 2 zu § 58 Nr. 2 AO). Einschränkungen bestehen insoweit nur wegen der unterschiedlichen Spendenhöchstsätze: Es muss sichergestellt sein, dass Spenden, die beim Geber mit dem erhöhten Abzugssatz von 10 v.H. des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für den in der Spendenbestätigung angegebenen Zweck verwendet werden (ergibt sich aus § 10 b Abs. 1 S. 2 EStG). Des Weiteren muss es sich bei der empfangenden Körperschaft um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handeln. Es ist gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die Körperschaft sowohl Mittel zur unmittelbaren Zweckerfüllung als auch Mittel nach § 58 Nr. 1 und 2 AO weitergibt.“
(Siehe auch: Voraussetzung der Steuervergünstigungen - Unmittelbarkeit
§ 57 AO)
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