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Ausnahmecharakter des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO:

Zwar ist die Aufzählung von gemeinnützigen Zwecken in § 52 Abs. 2 AO nicht abschließend, doch grenzt der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO den Kreis der Freizeitaktivitäten, die er als gemeinnützig anerkennt, eng ein. Gemeinnützigkeit wird nur den in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO direkt genannten Freizeitaktivitäten zugebilligt oder solchen, die mit diesen identisch sind.

Beispiel

In § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO wird Modellflug genannt; im Erlass Hessen S-0171 A-84-II A11 vom 12.11.1996 wird auch Drachenflugvereinen Gemeinnützigkeit zugebilligt, wenn sich die Tätigkeit des Vereins auf die Förderung des Baus der Drachenmodelle erstreckt. Weiteren Aufschluss über den Kreis der gemeinnützigen Zwecke gibt die neue Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV, in der die sog. „besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke“ aufgelistet sind. (Siehe auch Gemeinnützige Zwecke)



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