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Ausnahmen von der Unmittelbarkeit (§58 AO)

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit würde eigentlich besagen, dass z. B. die Tätigkeit von Förderstiftungen – Beschaffung von Geld für andere steuerbegünstigte Körperschaften – als eine bloß mittelbare Förderung nicht steuerbegünstigt ist. Jedoch unterliegt der Unmittelbarkeitsgrundsatz verschiedenen Einschränkungen, die in § 58 AO geregelt sind.

- Mittelbeschaffung

- Mittelweitergabe

- Personalgestellung und Raumüberlassung

(Siehe auch: Voraussetzungen der Steuervergünstigungen - Unmittelbarkeit
§ 57 AO).



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