Ausnahmen von der Unmittelbarkeit (§58 AO)
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit würde eigentlich besagen, dass z. B. die Tätigkeit von Förderstiftungen Beschaffung von Geld für andere steuerbegünstigte Körperschaften als eine bloß mittelbare Förderung nicht steuerbegünstigt ist. Jedoch unterliegt der Unmittelbarkeitsgrundsatz verschiedenen Einschränkungen, die in § 58 AO geregelt sind.
- Mittelbeschaffung
- Mittelweitergabe
- Personalgestellung und Raumüberlassung
(Siehe auch: Voraussetzungen der Steuervergünstigungen - Unmittelbarkeit
§ 57 AO).
|