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Rechtliche Grundlagen

Die maßgebenden Rechtsvorschriften für die Stiftung bürgerlichen Rechts finden sich in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Des Weiteren hat jedes Bundesland ein eigenes Landesstiftungsgesetz, das insbesondere die staatliche Anerkennung und die Stiftungsaufsicht regelt. Die Landesregelungen sind somit Ergänzungen zu den Bestimmungen des BGB.

Das Stiftungsrecht des jeweiligen Bundeslandes gilt sowohl für die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen als auch des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in dem jeweiligen Bundesland haben (§ 80 BGB). Der Sitz einer Stiftung ergibt sich aus der Satzung. Wenn in Ausnahmefällen kein Satzungssitz bestimmt ist, kommt es auf den Sitz der Verwaltung der Stiftung an. Rechtssitz und Verwaltungssitz einer Stiftung können auseinander fallen. Dann geht, wie sich aus § 80 S. 3 BGB ergibt, die Bestimmung des Rechtssitzes vor. Deswegen ist es möglich, dass der Stifter durch Bestimmung des Rechtssitzes der Stiftung sich sein Landesstiftungsrecht aussucht, auch wenn die Stiftung dann an einem anderen Ort verwaltet wird. In der Literatur wird jedoch ein rein fiktiver Sitz ohne jeden Bezug zur Stiftungstätigkeit für unzulässig erachtet.

Die Verfassung einer Stiftung wird sowohl durch das für die Stiftung zuständige Landesrecht bestimmt als auch durch deren im BGB kodifizierte Rechtsnormen. Der Stifter hat deshalb bei der Gestaltung seiner Stiftung das zwingende Recht zu beachten, kann aber auch die Möglichkeiten ausnutzen, die sich aus dem dispositiven Recht ergeben. Die Landesstiftungsgesetze konkretisieren nur die Vorschriften des BGB, sie normieren vom Grundsatz keine weiteren Anforderungen.

(Siehe auch Errichtung einer Stiftung, Erscheinungsformen von Stiftungen, Rechtsfähige Stiftungen - Überblick, Unselbständige Stiftungen - Überblick.)



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