Stiftungsinfo.net
Home | Stiftungsgründung | Lexikon | Stiftungszwecke | Seminare | Literatur | Kontakt | Hinweis
Rechtslage vor Stiftungsanerkennung

Die Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit erst mit Erteilung der Anerkennung (§ 80 S. 1 BGB). Die Anerkennung wird wirksam mit Bekanntgabe an die Stiftung und an den Antragsteller. Die Anerkennung der Stiftung wirkt nicht analog § 184 BGB zurück. Anders als bei den Personenverbänden gibt es bei einer Stiftung vor Anerkennung keine Rechtssubjekte, denen die Handlungen der künftigen Stiftung zugerechnet werden können. Aus steuerlichen Gründen kann der Stifter im Einzelfall daran interessiert sein, der Stiftung schon vor Anerkennung Vermögen zu übertragen. Die wirtschaftliche Entstehung der Stiftung beginnt in einem solchen Fall bereits mit dem Vollzug des Stiftungsgeschäfts, wenn der Stifter gegenüber der Behörde auf sein Widerrufsrecht verzichtet hat.

(Siehe auch Widerruf des Stiftungsgeschäftes.)



zurück