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Rechtsfähige Stiftungen – Errichtung von Todes wegen und Pflichtteilsansprüche

Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet und zum Erben eingesetzt, können Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen (§ 2303 BGB).

Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf eine Stiftung kann dann eine Verkürzung von Pflichtteilsansprüchen zur Folge haben, wenn sie nicht länger als zehn Jahre vor dem Ableben des Stifters erfolgt ist.

Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor Ablauf der Auflösung der Ehe. Soweit der Stifter seinem Ehegatten Bezugsrechte einräumt, besteht gleichfalls das Risiko, dass sich der Fristbeginn verzögert. Aus Sicht der Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass die Vermögensausstattung einer Stiftung zu Lebzeiten der Pflichtteilsergänzung unterliegt. Die Errichtung von Stiftungen sollte daher nach Möglichkeit mit dem Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen einhergehen.

(Siehe auch Rechtsfähige Stiftungen – Überblick.)



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