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Rechtsfähige Stiftungen – Stiftungsaufsicht

Anders als bei anderen juristischen Personen wird die Verwaltung bei der Stiftung von natürlichen Personen übernommen, die nicht im eigenen Interesse handeln. Die Wahrnehmung der Stiftungsaufsicht dient dem Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Stiftungsorgane ihre Handlungsfreiheit nicht entgegen dem in der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters ausnützen. Indem die Stiftungsaufsicht die Stiftung bei der Erfüllung ihrer Ziele schützt, dient sie zugleich dem Interesse der Stiftung selbst.

Aufgabe der Stiftungsaufsicht ist es vor allem, darauf zu achten, dass

- der Stiftungszweck verwirklicht wird,

- das Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten bleibt,

- die Erträge dem satzungsgemäßen Stiftungszweck zugeführt werden und

- die Bestimmungen der Stiftungssatzung eingehalten werden.

Die Stiftungsaufsicht richtet sich nach den Landesstiftungsgesetzen. Die Intensität der Stiftungsaufsicht ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich stark ausgeprägt.

Die Befugnisse der Stiftungsaufsicht umfassen insbesondere:

- Geltendmachung von Ansprüchen der Stiftung gegenüber ihren Organen,

- Prüfung der Jahresrechnung,

- Abberufung und Bestellungen von Organmitgliedern,

- Informations- und Prüfungsrechte,

- Beanstandungs- und Anordnungsrechte sowie das Recht zur Ersatzvornahme,

- Genehmigungs- und Anzeigevorbehalte für bestimmte Rechtsgeschäfte,

- Bestellung von Sachverständigen oder Beauftragten.

Vertreter der Stiftungsaufsicht sind nicht berechtigt, an den Sitzungen der Stiftungsorgane teilzunehmen. In einigen Bundesländern sind private Stiftungen mangels öffentlichen Interesses an der Erfüllung ihrer Zwecke ganz oder teilweise von der Stiftungsaufsicht befreit.

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden richtet sich nach den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen.

Eine abweichende Regelung in der Stiftungssatzung ist unzulässig, da die Stiftungsaufsicht im öffentlichen Interesse erfolgt. Steuerbegünstigte Stiftungen unterliegen neben der staatlichen Stiftungsaufsicht der regelmäßigen Kontrolle der Finanzverwaltung.

(Siehe auch Rechtsfähige Stiftungen – Überblick.)



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