Rechtsfähige Stiftung - Vermächtnis
Die Vermögensausstattung der Stiftung von Todes wegen kann auch im Wege eines Vermächtnisses erfolgen (§§ 2147, 2174 BGB). Der Anspruch der Stiftung auf Leistung des vermachten Vermögens entsteht bereits mit dem Tod des Stifters, obwohl die Stiftung erst zu einem späteren Zeitpunkt anerkannt wird (§§ 84, 2176, 2178 BGB). Verfügungen der Erben über das der Stiftung zugesicherte Vermögen sind absolut unwirksam (§§ 2179, 161 Abs. 1 BGB).
Anders als bei der Erbeinsetzung kann die Vermögensausstattung der Stiftung bei einem Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB) oder einem Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) dem Belieben des Beschwerten oder eines Dritten überlassen werden. Hat der Erblasser den Zweck der Zuwendung hinreichend bestimmt, kann er die Bestimmung der Leistung auch dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen.
(Siehe auch: Einsetzung der Stiftung)
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