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Exekutivorgan
In der Satzung einer Stiftung wird festgelegt, welche Organe die Stiftung hat. In diesem Zusammenhang sind die Entscheidungskompetenzen der einzelnen Organe sowie die Vertretung der Stiftung nach außen hin festzulegen. Die rechtsfähige Stiftung muss mindestens einen Vorstand haben, der aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen kann und nicht als „Vorstand“ bezeichnet werden. Häufig wird er auch unter Begriffen wie „Kuratorium“ oder „Verwaltungsrat“ geführt. Unabhängig davon, wie die Bezeichnung lautet, handelt es sich um das Exekutivorgan der Stiftung, das die laufenden Geschäfte der Stiftung führt und diese üblicherweise auch nach außen hin vertritt.
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