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Anerkennung

§ 80 BGB macht die Anerkennung der Stiftung durch die Behörden zur zwingenden Voraussetzung für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung.

Diese Genehmigungspflicht geht über eine reine Formsache hinaus und stellt eine tatsächliche Prüfung dar. Dennoch ist das Versagen der Anerkennung einer Stiftung eine Ausnahme und die Stiftungsbehörden sind im Allgemeinen darum bemüht, auf die Anerkennung der Stiftung hinzuwirken. Das kann ggf. mit Auflagen oder in begrenztem Ausmaß auch mit Satzungsergänzungen verbunden sein.


Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.

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