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Körperschaftsteuer
Sowohl rechtsfähige als auch treuhänderische nicht gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in Deutschland sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einkünfte, die die nicht gemeinnützige Stiftung erzielt, der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 25%. Nach Maßgabe der einschlägigen Grundsätze zur Einkommensermittlung sind die Einkommen um einen Freibetrag von €3.835 zu kürzen. Hieraus resultiert die Möglichkeit, dass ggf. eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt zu beantragen ist.
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