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Vermögensverwaltung

Nach § 14 S. 3 AO liegt Vermögensverwaltung i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet, wird. Die Erträge aus der Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Körperschaft sind, soweit sie den Anforderungen der Gemeinnützigkeit entsprechend verwendet werden, steuerfrei (vgl. z.B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG).


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