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Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Zwecke liegen vor, wenn die Stiftung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. Frü den Begriff der Allgemeinheit fehlt es an klaren Merkmalen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der Rechtsordnung verfassungsgemäß auszulegen ist. Unter Allgemeinheit ist nicht notwendigerweise die Gesamtheit der Bürger oder deren Mehrheit zu verstehen. Die Vorschrift der Förderung der Allgemeinheit soll lediglich ausschließen, dass exklusive oder reine Sonderinteresse, wie beispielsweise eine Belegschaft oder ein abgegrenzter kleiner Personenkreis, gefördert werden. Dies heißt nicht, dass keine Förderung der Allgemeinheit vorliegt, wenn sich die Stiftung für eine Minderheit einsetzt. Es muss lediglich eine Beziehung des geförderten Zweckes unter den ihr zu dienenden Mitteln im Interesse der Allgemeinheit bestehen.
Geschäftsbetrieb, wirtschaftlicher
Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Stiftung, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten kann, ohne grundsätzlich die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Die Stiftung muss lediglich die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen, d.h. Einkünfte und Umsätze, nach den normalen Vorschriften für steuerpflichtige Betriebe versteuern. Es liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn es sich um einen so genannten Zweckbetrieb nach §65 - § 68 AO handelt.


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