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Ertragsteuerbefreiung

Einer der wesentlichen Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung liegt in der Ertragsteuerbefreiung. Die gemeinnützige Stiftung zahlt weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer. Die Zinsen und Erträge, die eine Stiftung aus ihrem Vermögen erzielt, um damit den gemeinnützigen Zwecken zu dienen, sind von der Ertragsteuer befreit. Für Spenden und Zustiftungen fallen grundsätzlich keine Ertragsteuern an. Einziger Ausnahmefall ist der so genannte wirtschaftliche Geschäftsbetrieb einer Stiftung. Dieser ist sowohl gewerbe- als auch körpersteuerpflichtig vorausgesetzt, die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb übersteigen die Steuergrenze von €30.678.


Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.

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