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Kapitalgesellschaft
Bringt der Stifter im Rahmen des Stiftungsgeschäfts eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft aus seinem Privatvermögen ein, ist diese Einbringung unentgeltlich. Da es somit an einem Veräußerungsgewinn fehlt, tritt eine Gewinnverwirklichung nicht ein und somit fällt keinerlei Steuer für diesen Vorgang an.
Anders jedoch wenn die Beteiligung aus einem Betriebsvermögen des Stifters auf eine Stiftung übertragen wird. Es kann sich hierbei dann um eine verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft handeln. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn der Gesellschafter ein persönliches Interesse an der Errichtung der Stiftung hat und er der Kapitalgesellschaft zugunsten der Stiftung Vermögen übertragen hat, das bei ihr den Gewinn mindert. Hierbei fallen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an.
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