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Liechtenstein

Das liechtensteinische Recht bietet dem Stifter viele Freiheiten bei der Ausgestaltung seiner Stiftung. So hat der Stifter die Auswahl zwischen drei Rechtsformen, der Stiftung, dem Treuunternehmen (Trust) oder der Anstalt.
Ähnlich wie bei der deutschen Stiftung überträgt der Stifter bei der Stiftung liechtensteinischen Rechts sein Vermögen dauerhaft auf die Stiftung. Die Stiftung entsteht durch Stiftungsgeschäft und Eintragung ins Öffentlichkeitsregister. In einigen Fällen, so etwa bei Familienstiftungen und falls die Destinatäre hinreichend exakt bestimmt sind, genügt die Hinterlegung, so dass der Stifter anonym bleiben kann. Der Stiftungszweck darf nicht rein kaufmännisch sein. Die eingetragenen Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht. Die Stiftung kann eigennützig als Familienstiftung oder fremdnützig als Personalfürsorgestiftung oder Wohltätigkeitsstiftung ausgeführt sein. Die Stiftungsaufsicht bezieht sich auf eine reine Rechtsaufsicht.


Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.

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