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Miterbin
Setzt der Erblasser die Stiftung zur Miterbin ein, so ist in der Regel von vorneherein die auf die Stiftung entfallende Erbquote festzusetzen. Die Erbquote gibt an, wie hoch der auf die Stiftung entfallende Anteil an der gesamten Erbmasse ist. Meist steht erst nach der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft fest, welche Vermögensgegenstände die Stiftung konkret erhält. Dies kann dazu führen, dass die Stiftung den ihr zugedachten Wert beispielsweise in Form eines wertvollen Hausrates erhält. Insofern ist es sinnvoll, dass der Erblasser eine so genannte Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB erlässt.
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