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Mittelverwendung

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO dürfen die Mittel der Körperschaft „nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden“. Wie nunmehr auch im Gesetz in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO klargestellt ist, verlangt das Gesetz insoweit eine „zeitnahe“ Verwendung. Daraus ergibt sich zugleich im Umkehrschluss, dass eine Zuführung von Mitteln zum Vermögen oder eine Rücklagenbildung nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.


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