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Nutzungsgebundenes Vermögen

Für satzungsmäßige Zwecke „verwenden“ heißt nicht nur „verbrauchen“, sondern für steuerbegünstigte Zwecke einsetzen. Erwirbt eine gemeinnützige Stiftung z.B. ein Gebäude, Grund und Boden oder andere Wirtschaftsgüter zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke, d.h. tätigt sie Investitionen im gemeinnützigen Bereich, liegt ebenfalls eine „Verwendung“ vor, auch wenn bilanziell nur ein Aktivtausch stattgefunden hat.
Die Verwendung von Mitteln zur Bildung von Vermögen im ideellen Bereich oder in den Zweckbetrieben führt zu sog. nutzungsgebundenen Vermögen. Dabei ist zu beachten, dass eine spätere Nutzungsänderung zugleich die „Verwendung“ der Mittel beendet. Hier lebt die Pflicht zur zeitnahen Verwendung wieder auf.
Beachte:
Die Mittel der Körperschaft müssen grundsätzlich „unmittelbar“ für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden. Keine Verwendung in diesem Sinne liegt daher vor, wenn die Mittel zunächst eingesetzt werden, um weitere Mittel zu erzielen. Daher sind Investitionen im Bereich der Vermögensverwaltung bzw. eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs keine Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke und gefährden somit die Gemeinnützigkeit der Körperschaft.


Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.

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