Inhalt Mitte
Nacherbschaft
Eine interessante Alternative für den potenziellen Stifter ist die Möglichkeit der Nacherbschaft. Hierbei setzt der Erblasser die Stiftung als Erbin ein, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Konkrekt heißt das: Nach dem Versterben des Erben wird die Stiftung Erbin des ersten Erblassers. Die Stiftung wird also bei Tod des Vorerben nicht zu dessen Erbin. Auf die Stiftung geht nur die Erbschaft des Erblassers über, nicht aber das Vermögen des Vorerben. Die Nacherbschaft ist lediglich dahin gehend beschränkt, dass die Einsetzung eines Nacherben mit dem Ablauf von 30 Jahren unwirksam wird, wenn nicht vorher der Nacherbfall eingetreten ist. Die Möglichkeit, die Stiftung als Nacherbin einzusetzen, ist somit eine interessante Gestaltungsalternative für denjenigen Erblasser, der zunächst seine Familie, insbesondere den Ehepartner, versorgen möchte, um nach deren Tod die Stiftung zu begünstigen.
Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.