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Organe der rechtsfähigen Stiftung
In der Satzung der Stiftung wird festgelegt, welche Organe die Stiftung hat. In diesem Zusammenhang sind die Entscheidungskompetenzen der einzelnen Organe sowie die Vertretung der Stiftung nach außen hin festzulegen. Die rechtsfähige Stiftung muss mindestens einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Er muss nicht als „Vorstand“ bezeichnet werden. Häufig wird er auch unter Begriffen wie „Kuratorium“ oder „Verwaltungsrat“ geführt. Unabhängig davon, wie die Bezeichnung lautet, handelt es sich um das Exekutivorgan der Stiftung, das die laufenden Geschäfte der Stiftung führt und diese üblicherweise auch nach außen hin vertritt.
Neben dem Vorstand kann es sich anbieten, ein Beratungs- oder Kontrollorgan zu bestimmen, das oft als Beirat, Kontrollausschuss, Kuratorium oder Verwaltungsrat bezeichnet wird. Dieses Organ soll den Vorstand ergänzen, indem es ihn je nach Stifterwille berät, kontrolliert, prüft. Auch die Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte kann von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden.
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