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Pflichtteilsansprüche
Wird eine Stiftung von Todes wegen errichtet und zum Erben eingesetzt, können Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen (§ 2303 BGB).
Die Übertragung von Vermögensgegenständen auf eine Stiftung kann dann eine Verkürzung von Pflichtteilsansprüchen zur Folge haben, wenn sie nicht länger als zehn Jahre vor dem Ableben des Stifters erfolgt ist.
Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Zehn-Jahres-Frist nicht vor Ablauf der Auflösung der Ehe. Soweit der Stifter seinem Ehegatten Bezugsrechte einräumt, besteht gleichfalls das Risiko, dass sich der Fristbeginn verzögert. Aus Sicht der Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass die Vermögensausstattung einer Stiftung zu Lebzeiten der Pflichtteilsergänzung unterliegt. Die Errichtung von Stiftungen sollte daher nach Möglichkeit mit dem Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen einhergehen.
Rechnungslegung
Adressaten der Rechnungslegung sind der Stifter,die Organe der Stiftung, die Finanzverwaltung und unter Umständen die interessierte Öffentlichkeit. Für die rechtsfähige Stiftung gehören hierzu zusätzlich die Stiftungsaufsichtsbehörden. Die Rechnungslegung der Stiftung hat die Funktion, dass die Adressaten der Rechnungslegung einerseits den Nachweis haben wollen, dass das Stiftungsvermögen, so wie es der Stifter in die Stiftung eingebracht hat, erhalten ist, andererseits wollen sie die Informationen erhalten, wie die Erträge im Sinne des Stiftungszweckes eingesetzt wurden.
Rechtsnormen für die Rechnungslegung von Stiftungen finden sich zunächst in den Steuergesetzen, darüber hinaus in den Landesstiftungsgesetzen. Diese gelten nur für die rechtsfähigen Stiftungen bzw. öffentlichen Stiftungen.
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