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Testamentsvollstreckung

Damit der Stifter sicherstellen kann, dass seine testamentarischen Anordnungen zur Errichtung einer Stiftung auch tatsächlich ausgeführt werden und es bei der Auseinandersetzung des Nachlasses nicht zu Problemen zwischen den Beteiligten kommt, sollte er einen Testamentsvollstrecker benennen. Die Testamentsvollstreckung kann durch eine Verfügung von Todes wegen angeordnet werden, durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag.
Als Testamentsvollstrecker kann jede natürliche oder juristische Person benannt werden. Infrage kommen hier die Personen, die über die notwendigen Sachkenntnisse verfügen. Der Erblasser sollte sich also nicht nach persönlichen Präferenzen richten, sondern anhand objektiver Kriterien den Testamentsvollstrecker ernennen. Von Berufs wegen ist dies der Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Ausgeschlossen von der Bestellung zum Testamentsvollstrecker ist der Notar, der die letztwillige Verfügung des Erblassers beurkundet hat.
Der Testamentsvollstrecker übernimmt diejenigen Aufgaben, die der Erblasser für ihn bestimmt hat. Für den Fall, dass der Erblasser eine Stiftung errichten möchte, muss der Testamentsvollstrecker sich um die Genehmigung der Stiftung und die Übertragung des Vermögens kümmern.


Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.

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