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Vermögensübertragung auf die Stiftung
Das der Stiftung zugesicherte Vermögen geht nicht kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Die Stiftung erlangt erst mit der staatlichen Anerkennung einen Anspruch auf rechtsgeschäftliche Übertragung des zugesicherten Vermögens (§ 82 S. 1 BGB). Im Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Anerkennung besteht auch noch kein Anwartschaftsrecht der Stiftung auf Übertragung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens.
Das Eigentum an den verschiedenen Gegenständen des Stiftungsvermögens muss nach der Anerkennung einzeln auf die Stiftung übertragen werden (Einzelrechtsnachfolge). Dabei gelten die für die Übertragung des jeweiligen Gegenstandes allgemein geltenden (Form-)Vorschriften (insbesondere §§ 929 ff. BGB). Bei Grundstücken ist eine notariell beurkundete Auflassung erforderlich (§§ 873, 925 BGB).
Sind der Stiftung Vermögenswerte zugesichert, zu deren Übertragung ein Abtretungsvertrag genügt, gehen diese ausnahmsweise mit der Anerkennung kraft Gesetzes auf die Stiftung über (§ 82 S 2 BGB). Dies betrifft beispielsweise verschiedene gewerbliche Schutzrechte, die Nutzungsrechte an Urheberrechten und sonstige Forderungs- und Mitgliedschaftsrechte. Dagegen bedarf die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen aufgrund der regelmäßig bestehenden Zustimmungserfordernisse (§ 15 Abs. 5 GmbHG) der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG).
Die Übertragung des zugesicherten Vermögens auf die Stiftung wird von der Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht.
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