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Vertretungsmacht
Neben dem Stiftungsvorstand kann die Stiftungssatzung für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere Vertreter bestellen (§§ 86 S. 1, 30 BGB). Mangels abweichender Regelung erstreckt sich deren Vertretungsmacht auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
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