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Vertretungsmacht

Neben dem Stiftungsvorstand kann die Stiftungssatzung für bestimmte Rechtsgeschäfte besondere Vertreter bestellen (§§ 86 S. 1, 30 BGB). Mangels abweichender Regelung erstreckt sich deren Vertretungsmacht auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.


Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.

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