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Bescheinigung, vorläufige

Nachdem die Stiftung errichtet worden ist, kann auf Antrag eine vorläufige Bescheinigung zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit gestellt werden. Dieser Antrag ist formlos, .d.h., es reicht ein einfaches Anschreiben unter Beifügung einer Kopie der Satzung, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Finanzbehörde erstellt dann eine vorläufige Bescheinigung. Diese ist grundsätzlich keine Entscheidung über die Steuerbefreiung, sondern es handelt sich lediglich um eine Auskunft über das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Stiftung. Die vorläufige Bescheinigung wird im Allgemeinen befristet erteilt. Sie ist durch die Finanzverwaltung frei widerruflich.


Falls Sie weitere Fragen haben oder Hilfe brauchen, können Sie sich telefonisch unter 02 01 - 47 89 840 (Essen) oder 030 - 847 11 860 (Berlin) an uns wenden, oder uns eine E-Mail schreiben.

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