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Kein Sonderausgabenabzug bei Errichtung von Todes wegen

Nunmehr ist auch durch eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg geklärt, dass die Erbeinsetzung gemeinnütziger Vereine oder Stiftungen beim Erblasser im Todesjahr nicht zum Sonderausgabenabzug hinsichtlich Zuwendungen in Folge des Erbfalles führt.

 

Der BFH hatte bisher nur über die ertragssteuerliche Behandlung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen entschieden.

 

Gestaltung kommt aus diesem Grunde nur in Frage, dass derjenige, der in den Genuss der Steuervergünstigung kommt, will, dass der Erblasser die Zuwendung bereits zu Lebzeiten leistet.

 

Hier ist natürlich zu berücksichtigen, dass er die Grenzen der §§ 22, 86 und 22, 87 berücksichtigt.




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