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Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

Zur Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 13.6.2008 - Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung


In der Verfügung vom 13.6.2008 heißt es zum Verhältnis zwischen § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG: „Ein Wechsel zwischen § 10b Abs.1 und Abs. 1a ist nicht zulässig. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Berücksichtigung von Spenden nach § 10b Abs. 1a EStG, so hat er dadurch sein Wahlrecht ausgeübt. Übersteigt die Spende in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb des zuwendungsbezogenen Zehnjahreszeitraums den Höchstbetrag von €1 Mio., kann der €1 Mio. übersteigende Teil nicht als Sonderausgabe nach § 10b Abs. 1 berücksichtigt werden."


Bei der Verfügung der OFD Frankfurt handelt es sich offensichtlich um eine Verfügung auf der Grundlage einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, die erstmal zum Verhältnis des geänderten §10b Abs. 1a, der Spezialvorschrift für Stiftungen, und zum allgemeinen Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG Stellung nimmt.


Bei der Stellungnahme handelt es sich um eine Stellungnahme, die offensichtlich der Verwaltungsvereinfachung dienen soll. Die Verfügung der Oberfinanzdirektion, die eine Verwaltungsvorschrift betrifft und somit für die Verwaltung im Bereich der Oberfinanzdirektion Frankfurt bindend ist, aber nicht für den Bürger, d.h. den Steuerpflichtigen, ist offensichtlich mit dem Gesetz nicht vereinbar. Nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1a ist ein Alternativverhältnis zwischen § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG nicht zu entnehmen. Der § 10b Abs. 1a lautet: „Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auch auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den nachfolgenden 9 Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von € 1 Mio. zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Abs. 1a abgezogen werden."


Die Vorschrift des § 10b Abs. 1 benutzt ganz bewusst den Wortlaut „zusätzlich", das heißt der § 10b Abs. 1a EStG gewährt dem Stifter nur eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit. Sie schließt eben nicht die Anwendung des § 10b Abs. 1 aus.


Es besteht grundsätzlich natürlich ein Zusammenhang zwischen § 10b Abs. 1 und Abs. 1a. Der Zusammenhang besteht insoweit, als eine Vermögensstockspende, das heißt also die Übertragung von Vermögen in den Vermögensstock der Stiftung, nur einmal als Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden darf. Das heißt es darf ein Betrag, der dieser Stiftung zur Verfügung gestellt wird, nicht einerseits als Vermögensstockspende und gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 EstG als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Würde er zusätzlich noch nach §10 b Absatz 1a berücksichtigt, würde dies bedeuten, dass der Steuerpflichtige den zugewendeten Betrag zweimal bei seiner Steuererklärung berücksichtigen würde.


Schwierigkeiten in der Praxis rühren nach dem neuen Spendenrecht seit dem 1.1.2007 daher, dass in den allgemeinen Spendenabzug und zeitlich unbegrenzten Spendenvortrag gemäß § 10 b Abs. 1 auch andere ganz normale Zuwendungen eingehen, das heißt auch Spenden des Steuerpflichtigen, beispielsweise an Vereine.


Somit stellt sich in der Praxis die Frage, welche Zuwendungen, ob die normalen Zuwendungen, d.h. die ganz normalen Spenden, oder die Vermögensstockspenden zunächst im Rahmen der allgemeinen Höchstbeträge nach § 10b Absatz 1 als zuerst abgezogen gelten. Würden zunächst die Stiftungsstockspenden abgezogen, so würde dies einseitig zu Lasten der zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten nach § 10b Abs. 1a gehen. Da der Gesetzgeber die Stiftungsstockspenden privilegieren wollte, spricht vieles dafür, dass die normalen Zuwendungen, d.h. also die normalen Spenden, zunächst im Rahmen des § 10b Abs. 1 abgezogen werden müssen. Daraus würde dann folgen, dass aufgrund der Verwendungsreihenfolge der gemäß § 10b Abs. 1a EStG verrechnete Betrag an Stiftungsstockspenden nur in dem Umfang, in dem der Steuerpflichtige jährlich die allgemeinen Höchstbeträge nicht bereits durch ganz normale Spenden ausgeschöpft hat, berücksichtigt werden kann.


Geht der § 10b Abs. 1 dem § 10b Abs. 1a vor, so bedeutet dies aber für den Steuerpflichtigen auch, dass er nicht durch die Vorschrift des § 10b Abs. 1a die Möglichkeit hat, durch Nichtberücksichtigung der Spenden gemäß § 10b Abs. 1 die Beträge auf den Zehnjahreszeitraum des § 10 b Abs. 1a zu verteilen. Das heißt, zunächst muss immer der § 10b Abs. 1 zur Anwendung kommen. Nur wenn hier im Rahmen der Höchstbeträge ein Abzug nicht mehr möglich ist, kommt der § 10b Abs. 1a zur Anwendung.


Die Praxis zeigt, dass die Anwendung des § 10b Absatz 1 im Verhältnis zu § 10b Abs. 1a bereits schwierig ist, obwohl der Gesetzgeber in § 10b Abs. 1 S. 4 und Abs. 1a S. 3 die gesonderte Feststellung des allgemeinen, zeitlich unbefristeten Zuwendungsvortrages und der gemäß § 10b Abs. 1a EStG verrechenbaren Vermögensstockspenden verlangt.


Nur ist diese Vorschrift dann letztendlich für die Praxis doch so kompliziert, da sie nicht unter die tägliche Routine eines Mitarbeiters des Finanzamtes fällt und natürlich auch nicht zur täglichen Routine des Steuerpflichtigen, der die Sonderausgaben beantragt, es zu zahlreichen Fehlern bei der Berechnung führt.




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