Rechtsfähige Stiftungen - Änderung der Stiftungssatzung
Die Änderung einer Stiftungssatzung ist grundsätzlich möglich. Anders als beispielsweise im Vereinsrecht steht die Änderung der Satzung aber nicht im Belieben der Stiftungsorgane. Die Organe sind an den tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Stifterwillen gebunden.
Änderungen der Stiftungssatzung sind nur möglich, wenn dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist und sich die vom Stifter zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Der Stifter sollte durch entsprechende Satzungsbestimmungen die Möglichkeit schaffen, dass sich die Stiftung an veränderte Bedingungen anpassen kann, und die Voraussetzungen sowie das Verfahren einer Satzungsänderung festlegen. Um die fortdauernde Wirkung des Stifterwillens zum Ausdruck zu bringen, kann sich der Stifter im Hinblick auf Änderungen der Stiftungssatzung ein Vetorecht vorbehalten. Für wichtige Änderungen der Stiftungssatzung sollte die Satzung Einstimmigkeit oder zumindest qualifizierte Mehrheitserfordernisse vorsehen.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 33 Abs. 2 BGB analog). Bei der Anerkennung einer Satzungsänderung berücksichtigt die Stiftungsaufsichtsbehörde, ob die Änderung mit dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Stifters in Einklang steht (aus § 87 Abs. 2 S. 1 BGB).
Die Satzungsänderung ist ferner innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, sie sollte in jedem Fall vorher mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.
Unabhängig von der Änderung der Stiftungssatzung durch einen Beschluss der zuständigen Stiftungsorgane kann die Stiftungsaufsichtsbehörde den Zweck der Stiftung ändern, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 87 BGB).
(Siehe auch Rechtsfähige Stiftungen Überblick)
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