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Rechtsfähige Stiftungen – Stiftungsorgane

Da die Stiftung selbst nicht handeln kann, bedarf es hier natürlicher Personen, die die Organe einer Stiftung bilden. Grundsätzlich benötigt jede Stiftung einen Vorstand, durch den sie handeln kann.

Der Umfang und die Struktur der Gesamtorganisation werden jedoch maßgeblich vom Stiftungszweck und vom Umfang des Stiftungsvermögens bestimmt. So ist es in der Praxis ratsam, dass neben dem Vorstand ein Kontrollgremium und gegebenenfalls ein beratendes Gremium eingesetzt wird. Die Bezeichnung dieser Stiftungsorgane ist in der Literatur nicht einheitlich. Der Begriff des Kuratoriums wird sowohl für den Vorstand als auch für das Aufsichtsgremium oder auch für das beratende Gremium genutzt. Im Folgenden soll deshalb folgende Terminologie verwendet werden:

- Vorstand: nach außen handelndes und entscheidendes Organ;

- Kuratorium: Aufsichtsgremium;

- Beirat: den Vorstand beratendes Gremium.

Die genaue Ausstattung mit Organen steht grundsätzlich dem Stifter weitestgehend frei. Hierbei sollte beachtet werden, dass es sich bei einer Stiftung um ein Rechtsgebilde handelt, das auf Ewigkeit gebildet wird; insofern hat der Stifter zu beachten, dass nicht nur der erste von ihm regelmäßig bestellte Stiftungsvorstand, sondern auch der nach seinem Tode bestellte Stiftungsvorstand den Stiftungszweck noch in seinem Sinne realisiert.

Siehe hierzu auch:

- Vorstand

- Vertretungsmacht

- Weitere Organe der Stiftung

- Destinatäre

- Rechtsfähige Stiftungen – Überblick



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