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Rechtsfähige Stiftungen
- Vermeidung von Zugewinnausgleichsansprüchen -

Die Errichtung einer Stiftung ist nicht zur Verkürzung von Zugewinnausgleichsansprüchen geeignet.

Vermögenszuwendungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands dürften unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Stiftung dem Endvermögen zuzurechnen sein.

Aus diesem Grund sollte der Ehegatte des Stifters der Vermögensübertragung zumindest zustimmen. Sinnvoller erscheint jedoch der Abschluss eines Ehevertrages, wonach zumindest die auf die Stiftung übertragenen Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden.

(Siehe auch Rechtsfähige Stiftungen – Überblick.)



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